RS OGH 1988/1/26 2Ob1/88 (2Ob2/88)

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ABGB §1319a A
StVO §93
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Obwohl sich eine Gemeinde grundsätzlich darauf verlassen kann, daß die Anrainer ihrer Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung der Straße nachkommen, kann neben der Haftung des Grundstückseigentümers nach § 93 StVO auch eine Haftung des Wegehalters bestehen, wenn ihm wegen des mangelhaften Zustandes des Weges der Vorwurf des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann.Obwohl sich eine Gemeinde grundsätzlich darauf verlassen kann, daß die Anrainer ihrer Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung der Straße nachkommen, kann neben der Haftung des Grundstückseigentümers nach Paragraph 93, StVO auch eine Haftung des Wegehalters bestehen, wenn ihm wegen des mangelhaften Zustandes des Weges der Vorwurf des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 1/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030080

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0020OB00001_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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