RS OGH 1988/1/26 2Ob1/88 (2Ob2/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ABGB §1319a A
StVO §93

Rechtssatz

Obwohl sich eine Gemeinde grundsätzlich darauf verlassen kann, daß die Anrainer ihrer Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung der Straße nachkommen, kann neben der Haftung des Grundstückseigentümers nach § 93 StVO auch eine Haftung des Wegehalters bestehen, wenn ihm wegen des mangelhaften Zustandes des Weges der Vorwurf des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 1/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030080

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0020OB00001_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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