RS OGH 1988/1/26 5Ob86/87

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

MRG §16 Abs1 Z3

Rechtssatz

Auch vor Erlassung des Bescheides, mit dem ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird, ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Bauwerks aus jenen Gründen anzunehmen, die jahrelang für die Gewährung von Subventionen der öffentlichen Hand zum Zwecke der Denkmalpflege maßgeblich und letztlich Grundlage für die Unterschutzstellung des Gebäudes waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069748

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0050OB00086_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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