Norm
MRG §16 Abs1 Z3Rechtssatz
Auch vor Erlassung des Bescheides, mit dem ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird, ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Bauwerks aus jenen Gründen anzunehmen, die jahrelang für die Gewährung von Subventionen der öffentlichen Hand zum Zwecke der Denkmalpflege maßgeblich und letztlich Grundlage für die Unterschutzstellung des Gebäudes waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069748Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00086_8700000_001