RS OGH 1988/1/26 10ObS165/87, 10ObS162/87, 10ObS42/94

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

GSVG §128 Abs2 Z1

Rechtssatz

Aus § 128 Abs 2 Z 1 GSVG ergibt, daß sich der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum nur unmittelbar an die Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres anschließen kann, so daß sich die Kindeseigenschaft in solchen Fällen um den angemessenen Zeitraum verlängert. Beträgt dieser beispielsweise ein Jahr, dann besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres. In diesen Fällen gebührt daher zur Pension während dieses Verlängerungszeitraumes, für den die Kindeseigenschaft weiterbesteht, auch noch für ein Kind, welches das sechsundzwanzigste Lebensjahres bereits vollendet hat, ein Kinderzuschuß, der allerdings nach § 64 Abs 1 GSVG längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 165/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 165/87
  • 10 ObS 162/87
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 ObS 162/87
    Beisatz: Hier: Waisenpension (T1)
  • 10 ObS 42/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 42/94
    nur: Aus § 128 Abs 2 Z 1 GSVG ergibt, daß sich der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum nur unmittelbar an die Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres anschließen kann, so daß sich die Kindeseigenschaft in solchen Fällen um den angemessenen Zeitraum verlängert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086107

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00165_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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