RS OGH 1994/2/28 10ObS165/87, 10ObS162/87, 10ObS42/94

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

GSVG §128 Abs2 Z1
  1. GSVG § 128 heute
  2. GSVG § 128 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 128 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. GSVG § 128 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. GSVG § 128 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. GSVG § 128 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. GSVG § 128 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  8. GSVG § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  9. GSVG § 128 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Aus § 128 Abs 2 Z 1 GSVG ergibt, daß sich der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum nur unmittelbar an die Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres anschließen kann, so daß sich die Kindeseigenschaft in solchen Fällen um den angemessenen Zeitraum verlängert. Beträgt dieser beispielsweise ein Jahr, dann besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres. In diesen Fällen gebührt daher zur Pension während dieses Verlängerungszeitraumes, für den die Kindeseigenschaft weiterbesteht, auch noch für ein Kind, welches das sechsundzwanzigste Lebensjahres bereits vollendet hat, ein Kinderzuschuß, der allerdings nach § 64 Abs 1 GSVG längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt werden kann.Aus Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG ergibt, daß sich der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum nur unmittelbar an die Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres anschließen kann, so daß sich die Kindeseigenschaft in solchen Fällen um den angemessenen Zeitraum verlängert. Beträgt dieser beispielsweise ein Jahr, dann besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres. In diesen Fällen gebührt daher zur Pension während dieses Verlängerungszeitraumes, für den die Kindeseigenschaft weiterbesteht, auch noch für ein Kind, welches das sechsundzwanzigste Lebensjahres bereits vollendet hat, ein Kinderzuschuß, der allerdings nach Paragraph 64, Absatz eins, GSVG längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086107

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00165_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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