Norm
JN §1 DVj1Rechtssatz
Ein Begehren auf "Rechnungslegung" hinsichtlich der in einem Pauschalmietzins enthaltenen Betriebskosten gehört nicht auf den (streitigen) Rechtsweg, sondern in das AußstrVerf nach § 37 MRG.Ein Begehren auf "Rechnungslegung" hinsichtlich der in einem Pauschalmietzins enthaltenen Betriebskosten gehört nicht auf den (streitigen) Rechtsweg, sondern in das AußstrVerf nach Paragraph 37, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045913Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008