RS OGH 1988/1/26 5Ob381/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

AO §23
B - VG Art7
KO §25
KO §46

Rechtssatz

Die abweichende Qualifikation der Arbeitnehmeransprüche, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers (§ 25 KO) ergeben, im Anschlußkonkurs als Masseforderung (gegenüber im normalen Konkursverfahren als Konkursforderung) ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051789

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0050OB00381_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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