RS OGH 1988/1/27 9ObA198/87, 8ObA2349/96s, 9ObA3/10x, 9ObA45/11z, 9ObA96/11z

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

AngG §23 Abs1 IC

Rechtssatz

Entgelt im Sinne dieser Bestimmung sind weder künftige betriebliche Pensionsleistungen noch vom Arbeitgeber im Rahmen der Deckung des mit der Pensionszusage übernommenen eigenen Risikos geleistete Versicherungsprämien (oder Zuführungen zu Pensionsrücklage).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 198/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 198/87
    Veröff: RdW 1988,203 = WBl 1988,308 = Arb 10699
  • 8 ObA 2349/96s
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 ObA 2349/96s
    Beisatz: Sowohl Betriebspension als auch Abfertigung dienen nämlich der Versorgung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Doppelleistungspflicht des Arbeitgebers. (T1) Veröff: SZ 70/254
  • 9 ObA 3/10x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 3/10x
    Vgl auch; Beisatz: Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind auch dann keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile im Sinn des § 23 Abs 1 AngG, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, im konkreten Fall jedoch die Einzahlung in die Pensionskasse gewählt wurde. (T2)
  • 9 ObA 45/11z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 45/11z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 96/11z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 96/11z
    Beis wie T1; Beisatz: Hier allerdings eine Diensterfindungsvergütung iSd § 8 Abs 2 PatG. (T3)
    Veröff: SZ 2011/109

Schlagworte

Abfertigung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Lohn, Gehalt, Bemessungsgrundlage, Grundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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