RS OGH 2011/2/28 9ObA146/87, 9ObA68/02v, 9ObA128/10d

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Rechtssatz

Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 48 ASGG).Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

vorzeitige Auflösung, Angestellte, Ende, Beendigung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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