TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/25 2002/11/0101

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol;
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;

Norm

KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs7;
Krankenanstalten Vereinbarung Bund Bundesländer 2001-2004;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. März 2002, Zl. Vf-D-393-007/14, betreffend Feststellung des Bedarfes für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Dr. W in S, vertreten durch Mag. Stephan Crepaz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Aufwandersatzbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag des Mitbeteiligten vom 20. Juni 2001 gemäß § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, LGBl. Nr. 5/1958 idF LGBl. Nr. 114/2001, festgestellt, dass der Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium zur Durchführung von Magnetresonanzuntersuchungen an einem näher bezeichneten Standort in Schwaz vorliege.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, im Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001 - ÖKAP/GGP 2001 seien in den Fonds-Krankenanstalten insgesamt acht Magnetresonanz-Tomographiegeräte vorgesehen, davon vier am LKH Innsbruck und je eines an den Krankenhäusern Zams, Kufstein, St. Johann i. T. und Lienz. Am LKH Innsbruck würden derzeit zwei Geräte betrieben, die Ausweitung auf vier Geräte sei geplant. In Kufstein und in Lienz stünden die Geräte zur Verfügung, ein weiteres in St. Johann i.T. sei krankenanstaltenrechtlich bewilligt und solle in Kürze in Betrieb gehen. Am Krankenhaus Zams sei kurzfristig die Anschaffung eines MRT-Gerätes nicht beabsichtigt, es bestehe ein Vertrag mit der privaten Krankenanstalt Dris. S. in Landeck, der Leistungen für das Krankenhaus übernehme und diese in Rechnung stelle. Neben Dr. S. betrieben auch Dr. W. und Dr. O. je ein Gerät in Innsbruck, ein weiteres stehe an der Privatklinik T. zur Verfügung. In den Erläuterungen zum ÖKAP/GGP 2001 werde hinsichtlich der Magnetresonanz-Tomographiegeräte von einer Erreichbarkeitsnorm von 60 Minuten und einem Einwohnerrichtwert von 60.000 bis 100.000 ausgegangen. Der Ausweitung der Indikationsbereiche sei durch die Senkung des Einwohnerrichtwertes (bisher 80.000 bis 120.000) entsprochen worden.

Die betroffenen Krankenversicherungsträger und die Wirtschaftskammer für Tirol hätten sich in ihren schriftlichen Stellungnahmen gegen eine positive Erledigung des Antrages ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass Verträge mit dem CTI-Institut, der Privatklinik T. und Dr. O. bestünden. Ein Rückruf bei diesen Vertragspartnern habe ergeben, dass keine Wartezeiten für dringende Untersuchungen bestünden. Im Übrigen müssten in ein bis zwei Jahren die in den Vertragsanstalten verwendeten MR-Geräte aufgerüstet werden, wodurch sich die Behandlungsdauer verkürze und nach vorsichtigen Schätzungen zusätzliche Kapazitäten bei gleichen Öffnungszeiten im Ausmaß von etwa einem Drittel entstünden. Die Wirtschaftskammer für Tirol habe erhoben, dass je nach Dringlichkeit in den privaten Instituten Wartezeiten von ein bis sechs Tagen vorkämen. Nach Aufstellung von zwei weiteren, im GGP bereits bewilligten Geräten in der Universitätsklinik in Innsbruck sei im niedergelassenen Bereich eine Abnahme der Frequenzen zu erwarten.

Die Ärztekammer für Tirol habe das Vorliegen des Bedarfs bejaht, dies unter Hinweis auf die geographischen Strukturen des Bundeslandes, die internationalen Standards von 70.000 bis 100.000 Personen pro Gerät und die große Anzahl der in einem Fremdenverkehrsgebiet zu untersuchenden Urlauber.

Der Landessanitätsrat für Tirol habe den Bedarf an einem MR-Gerät zwar bejaht, allerdings für die optimale Betreuung stationärer Patienten eine Lösung in Kooperation mit dem Bezirkskrankenhaus Schwaz vorgezogen.

Die Landessanitätsdirektion habe darauf hingewiesen, dass eine Konzentration der MR-Geräte in Innsbruck bestehe. Der Bezirk Schwaz habe eine Wohnbevölkerung von rund 75.000 Einwohnern, wobei zusätzlich noch in- und ausländische Gäste vor allem des Zillertales zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Erreichbarkeitsnormen sei festzustellen, dass nur die entlang des Inntales angesiedelten Bewohner des Bezirkes mit Sicherheit innerhalb von 60 Minuten einen Gerätestandort in Innsbruck oder in Kufstein erreichen könnten, nicht jedoch Bewohner und Gäste des hinteren Zillertales. In Anbetracht dessen erscheine nach Auffassung der Landessanitätsdirektion der Bedarf an der Errichtung eines MRT-Gerätes in Schwaz grundsätzlich gegeben, doch erscheine die Installierung einer solchen Anlage nur dann sinnvoll, wenn das betreffende Gerät nicht nur der Versorgung von ambulanten Patienten sondern auch von stationären Patienten des Krankenhauses Schwaz diene.

Die belangte Behörde führte begründend weiters aus, die zu treffende Entscheidung werde von der Größe des zu versorgenden Einzugsgebietes bestimmt. Zusätzlich zu den bereits von der Landessanitätsdirektion durchgeführten Ermittlungen seien noch anhand der Fahrplanauskunft der ÖBB jene Gemeinden im Bezirk Schwaz erhoben worden, bei denen eine Erreichbarkeit des nächstgelegenen MR-Gerätes mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innerhalb einer Stunde möglich sei. Dies treffe für

25.695 Einwohner in näher genannten Gemeinden des hinteren Zillertales (ab Fügen) zu, weiters im Achental für 2.609 Personen. Hinsichtlich dieses Einzugsgebietes sei eine Konkurrenzierung mit anderen Magnetresonanzinstituten ausgeschlossen bzw. zu vernachlässigen, weil die im ÖKAP/GGP 2001 angeführte Erreichbarkeitsnorm für diese Region nicht erfüllt sei. Eine Konkurrenzierung könne allerdings bei jenen Gemeinden im Bereich des Inntales und des vorderen Zillertales von Bedeutung sein, bei denen die Erreichbarkeit eines Magnetresonanz-Tomographen innerhalb von 60 Minuten gegeben sei. Dies bedeute, dass die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus einer allfälligen Verschiebung des Patientenstromes und der damit verbundenen Änderungen in der Auslastung der MRT-Anlagen in den selbständigen Ambulatorien mit Kassenverträgen in Innsbruck ergeben würden, in Relation zu den zu erwartenden Vorteilen (der besseren Erreichbarkeit) zu setzen seien. Diese Prüfung falle im vorliegenden Fall zugunsten des Mitbeteiligten aus. Speziell für die Patienten des mittleren und hinteren Zillertales stelle die Installierung eines Magnetresonanz-Tomographen eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Versorgung dar, weshalb der Bedarf an der vom Mitbeteiligten geplanten Krankenanstalt zur Durchführung von Magnetresonanzuntersuchungen in Schwaz als gegeben anzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift - ebenso wie der Mitbeteiligte in der von ihm erstatteten Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes - Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958 idF LGBl. Nr. 114/2001, maßgebend:

"§ 1

(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:

...

g) selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter, diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind.

...

I. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

§ 3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

...

(3) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Weiters ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Ansuchen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 7 haben, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes

a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,

b)

die betroffenen Sozialversicherungsträger und

c)

bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol, bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer

Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

...

§ 3a

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Fondskrankenanstalten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn das vorgesehene Leistungsangebot und die vorgesehene Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten diesen Festlegungen entspricht.

..."

§ 3a Abs. 7 Tir KAG ist im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens seit 20. Juni 2001 - zufolge Art. II Abs. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2001 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Diese Bestimmung lautete wie folgt:

"§ 3a

(7) Vor dem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung kann der Bewilligungswerber bei der Landesregierung schriftlich um die Feststellung des Bedarfes nach Abs. 2 lit. a ansuchen. In diesem Ansuchen sind die Bezeichnung der Anstalt, der Anstaltszweck, das vorgesehene Leistungsangebot und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte anzugeben. Weiters hat der Bewilligungswerber glaubhaft zu machen, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Feststellung des Bedarfes auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Die Landesregierung kann die Vorlage von Unterlagen, die für die Beurteilung des Bedarfes erforderlich sind, verlangen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach dem ersten Satz mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt nach dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Erlassung außer Kraft."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage wurde in der Rechtsprechung die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit angesehen, die der Patient in Kauf nehmen muss (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, Zl. 2001/11/0063, mwN, sowie die bei Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht (2001), 111 ff, zitierte hg. Rechtsprechung).

Unzumutbare Wartezeiten in diesem Sinne hat die belangte Behörde bei den Betreibern von Magnetresonanz-Tomographen mit Kassenvertrag nicht festgestellt. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass MRT-Untersuchungen in dringenden Fällen umgehend durchgeführt werden. Auf das Bestehen von unzumutbaren Wartezeiten hat die belangte Behörde ihre Auffassung, es sei ein Bedarf für die vom Beschwerdeführer geplante Einrichtung gegeben, nicht gestützt. Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung vielmehr darauf, dass für Bewohner des hinteren Zillertales und von Teilen des Achentales die in Innbruck gelegenen Einrichtungen für MRT-Untersuchungen nicht innerhalb einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können.

Diese Ausführungen überzeugen nicht. Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen (vgl. dazu Schneider, a.a.O. 117). Untersuchungen mit einem Magnetresonanz-Tomographen gehören nicht zu jenen ärztlichen Leistungen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Im Hinblick auf die Seltenheit derartiger Untersuchungen ist einem Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (siehe auch dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, Zl. 2001/11/0063). Bewohner von weit abgelegenen Ortschaften müssen schon auf Grund der örtlichen Lage ihres Wohnsitzes bei Inanspruchnahme von Leistungen, nicht nur bei Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, weitaus längere Anfahrtswege und Anfahrtszeiten in Kauf nehmen als andere Personen. Im Hinblick auf die Seltenheit der Inanspruchnahme von Magnetresonanz-Untersuchungen ist eine Anfahrtszeit, die bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde beträgt, in solchen Fällen nicht als unzumutbar zu bezeichnen. Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, eine längere Anfahrtszeit als 60 Minuten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu einem Magnetresonanz-Tomographen für den kleineren Teil der Wohnbevölkerung eines politischen Bezirkes sei unzumutbar und indiziere bereits den Bedarf an einem näher gelegenen Institut, erkennbar auf die im Österreichischen Großgeräteplan 2001 - der im Abschnitt 1 Teil II der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002 bzw. LGBl. Nr. 38/2002 enthalten ist - in Punkt 3. "Planungsmethode als Planungsrichtwert für die Erreichbarkeit von MR-Tomographie" angegebene Erreichbarkeit in 60 Minuten. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Wesen eines "Richtwertes" entspricht, dass vom Durchschnitt weit abweichende Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Die im Österreichischen Großgeräteplan 2001 enthaltenen Standortempfehlungen betreffend medizinisch-technische Großgeräte beziehen sich zudem, wie im ersten Satz der Einleitung des Österreichischen Großgeräteplans 2001 festgehalten wird, auf die Großgeräte in Fonds-Krankenanstalten. In Bezug auf Großgeräte im extramuralen Sektor enthält der Großgeräteplan 2001 nur Empfehlungen in Bezug auf die maximale Anzahl von § 2- Kassenverträgen je Bundesland. Die im Großgeräteplan 2001 für den extramuralen Bereich in Tirol genannten drei Magnetresonanz-Tomographen werden betrieben. Die Betreiber haben diesbezüglich Kassenverträge. Wie dem Antrag des Mitbeteiligten vom 20. Juni 2001 zu entnehmen ist, verfolgt er das Ziel, mit einem für ihn positiven Bedarfsfeststellungsbescheid eine Änderung des Großgeräteplans 2001 in Bezug auf die Anzahl der extramuralen Magnetresonanz-Tomographen in Tirol zu erreichen, was für ihn zur Folge hätte, dass er einen § 2-Kassenvertrag abschließen könnte.

Der im Österreichischen Großgeräteplan 2001 genannte Planungsrichtwert von 60 Minuten für die Erreichbarkeit von Magnetresonanz-Tomographen ist nach dem Gesagten keine taugliche Grundlage für die Annahme eines Bedarfes für die Errichtung des vom Mitbeteiligten geplanten Ambulatoriums in Entfernung von rund 30 km von den Betreibern von Magnetresonanz-Tomographen mit Kassenvertrag in Innsbruck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese genannte Entfernung in dem für den öffentlichen und privaten Verkehr bestens erschlossenen Inntal zurückzulegen ist, sodass sich die Zeitersparnis für die Bewohner des hinteren Zillertales in Grenzen hielte, während es durch das vom Mitbeteiligten geplante Ambulatorium zu Auslastungsproblemen bei den Betreibern von Magnetresonanz-Tomographen mit Kassenvertrag kommen würde.

Die Annahme eines Bedarfes für das vom Mitbeteiligten geplante Ambulatorium erweist sich nach dem Gesagten als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Abweisung des Aufwandersatzbegehrens der Beschwerdeführerin gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.

Wien, am 25. November 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110101.X00

Im RIS seit

24.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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