TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/21 2001/11/0063

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich;

Norm

KAG OÖ 1997 §5 Abs2 idF 1998/125;
KAG OÖ 1997 §5 Abs2 idF 1998/125;
KAG OÖ 1997 §7 Abs1 Z8 idF 1998/125;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. G in F, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2000, Zl. SanRL-50345/107-2000-Kö/Ro, betreffend Erweiterung eines Ambulatoriums, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung für die Erweiterung seines in der Form eines selbstständigen Ambulatoriums betriebenen Institutes für bildgebende Verfahren in Freistadt um eine Kernspintomographie-Einrichtung (MR-Einrichtung) gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 und 8 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, in den drei in Linz bestehenden MR-Ambulatorien mit Kassenvertrag gebe es keine bzw. geringe Wartezeiten. Lediglich das Ambulatorium Dr. S. habe im Februar 2000 eine Wartezeit von 2 Wochen aufgewiesen. In diesem Institut seien pro Jahr ca. 60 Patienten aus dem Bezirk Freistadt untersucht worden, im Institut Dr. W. ca. 200 Patienten. Der Anteil der Patienten aus dem Gebiet nördlich der Donau (ausgenommen Linz-Urfahr) im Institut Dr. Sch. habe 16,7 % bzw. 53 Patienten pro Monat betragen.

Zum Bedarf hinsichtlich der an den Bezirk Freistadt angrenzenden Gebiete des nördlichen Niederösterreich seien Stellungnahmen von zwei Krankenversicherungsträgern und drei öffentlichen Krankenanstalten eingeholt worden. Daraus gehe hervor, dass die MR-Untersuchungen bei der Bevölkerung des nördlichen Niederösterreich (Bezirk Horn, Gmünd und Zwettl) in bestehenden Vertragseinrichtungen in Waidhofen an der Thaya, Krems und St. Pölten durchgeführt werden. Von den Krankenanstalten in Gmünd, Zwettl und Allentsteig würden auf Grund der Entfernung zu Freistadt keine stationären Patienten zu einer MR-Untersuchung in Freistadt zugewiesen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nehme an, dass einige bäuerliche Patienten aus der Grenzregion Niederösterreichs eine MR-Einrichtung in Freistadt in Anspruch nehmen würden.

Nach § 5 Abs. 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 sei bei der Bedarfsprüfung das Versorgungsangebot der Vertragseinrichtungen der Kassen zu berücksichtigen. Bei den drei bestehenden Vertragseinrichtungen (Dr. S., Dr. W. und Dr. Sch.) werde von einer jährlichen Patientenzahl aus dem Bezirk Freistadt von mehr als 400 ausgegangen (Dr. S. ca. 60, Dr. W. ca. 200 und Dr. Sch. ca. 150). Die vom Institut Dr. Sch. ermittelte Zahl von 600 Patienten habe sich auf vier Bezirke nördlich der Donau bezogen. Die meisten der ca. 400 Patienten würden eine MR-Einrichtung in Freistadt aufsuchen, aber auch Patienten aus benachbarten Bezirken des Mühlviertels könnten diese Einrichtung in Anspruch nehmen. Wenn auch deren Zahl nicht abgeschätzt werden könne, so würden auf Grund der geographischen Gegebenheiten und der Verkehrswege die meisten Patienten aus dem Mühlviertel (ausgenommen aus dem Bezirk Freistadt) zu Untersuchungen in die drei benachbarten Institute nach Linz fahren. Dies sei auch aus der Tatsache zu schließen, dass Patienten aus dem Bezirk Perg zu CT-Untersuchungen in das Krankenhaus Enns oder nach Linz fahren, obwohl der Beschwerdeführer eine CT-Einrichtung in seinem Institut für bildgebende Verfahren in Freistadt betreibe. Der Bedarf in den angrenzenden Bezirken des nördlichen Niederösterreich sei durch bestehende Vertragseinrichtungen abgedeckt und bestehe nur in einer geringen Zahl aus Einwohnern der an Oberösterreich angrenzenden Gemeinden.

Wenn auch - wie ausgeführt - einige hundert Untersuchungen bei einer MR-Einrichtung in Freistadt durchgeführt werden würden, sei dennoch der Bedarf für eine solche Einrichtung nicht gegeben, weil die bestehenden ambulanten Einrichtungen mit Kassenverträgen keine bzw. nur organisatorisch bedingte Wartezeiten hätten. Die bestehenden Ambulatorien könnten die Nachfrage nach derartigen Untersuchungen abdecken. Der Bedarf für eine MR-Einrichtung in Freistadt sei unter Berücksichtigung des vorhandenen Versorgungsangebotes nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 125/1998) von Bedeutung:

"§ 2

Einteilung

Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

...

7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

....

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn

1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 gegeben ist,

....

(2) Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Oö. Krankenanstaltenplan (§ 39 Abs. 4) im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen. ...

....

§ 7

Verlegung und Veränderung

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf

....

6. eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern würde,

....

8. eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung.

Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

...."

Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Erweiterung seines Institutes für bildgebende Verfahren in Freistadt um eine Kernspintomographie-Einrichtung ist jedenfalls nach § 7 Abs. 1 Z. 8 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 bewilligungspflichtig. Im Hinblick auf die im § 7 Abs. 1 leg. cit. angeordnete sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 6 kommt die Erteilung einer derartigen Bewilligung nur dann in Betracht, wenn ein Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. gegeben ist. Bei der Beurteilung, ob ein Bedarf gegeben ist, ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen maßgebend.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, Zl. 2000/11/0195, m.w.N., sowie die bei Schneider, Ärztliche Ordinationen und selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht (2001), 113, zitierte hg. Rechtsprechung). Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage wurde in der Rechtsprechung die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit angesehen, die der Patient in Kauf nehmen muss (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 98/11/0188, vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0020, und vom 27. November 2001, Zl. 2000/11/0195, m. w.N.).

Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde gab es in den drei in Linz bestehenden MR-Ambulatorien mit Kassenverträgen keine bzw. nur geringe Wartezeiten. Lediglich das Ambulatorium Dr. S. hatte im Februar 2000 eine Wartezeit von zwei Wochen aufzuweisen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen kann unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Wartezeiten ein Bedarf hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Erweiterung seines Ambulatoriums um eine MR-Einrichtung nicht erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer, der die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Wartezeiten nicht bestreitet, aus dem Umstand, dass Wartezeiten nicht völlig ausgeschlossen sind, einen Bedarf für die von ihm beabsichtigte Erweiterung seines Ambulatoriums ableitet, ist ihm zu erwidern, dass nur das (nicht bloß gelegentliche ) Auftreten unzumutbarer Wartezeiten als Indiz für einen Bedarf im zuvor genannten Sinne angesehen werden könnte.

Der Beschwerdeführer vertritt der Sache nach den Standpunkt, im Hinblick auf die Verkehrsverbindungen sei ein Bedarf an der von ihm geplanten Erweiterung seines Ambulatoriums um eine Kernspintomographie-Einrichtung zu bejahen. Die drei in Linz gelegenen Ambulatorien mit Kassenverträgen könnten nicht als "benachbart" angesehen werden.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei der Bedarfsprüfung sind nur die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei seltener in Anspruch genommenen Facharztleistungen (vgl. dazu Schneider, a.a.O. 117). Untersuchungen in einer Kernspintomographie-Einrichtung gehören nicht zu jenen ärztlichen Leistungen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen müssen. Die belangte Behörde hat daher mit Recht das Einzugsgebiet in einer solchen Größe angenommen, dass auch die in Linz gelegenen drei Ambulatorien mit Kassenverträgen als im Einzugsgebiet gelegen anzusehen waren. Das Versorgungsangebot dieser Ambulatorien mit Kassenverträgen war daher bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für einen großen Teil der in Freistadt wohnenden Patienten das Ambulatorium des Beschwerdeführers leichter erreichbar ist als die in Linz gelegenen Ambulatorien. Genaue Feststellungen dazu, wie viele der aus den Bezirken nördlich der Donau stammenden Patienten im Falle der Erweiterung des Ambulatoriums des Beschwerdeführers um eine Kernspintomographie-Einrichtung diese Einrichtung in Anspruch nehmen würden, waren im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich, weil es für die nach § 5 Abs. 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 vorzunehmende Bedarfsprüfung darauf ankommt, ob die Nachfrage nach dem vom Bewilligungswerber in Aussicht genommenen Leistungsangebot durch die in dieser Gesetzesstelle genannten niedergelassenen Kassenvertragsärzte und Einrichtungen befriedigt werden kann, nicht aber ob das Ambulatorium, um dessen Errichtungsbewilligung es geht, im Falle der Erteilung der Bewilligung von einer ausreichenden Zahl von Patienten frequentiert werden wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0121).

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, inwieweit sich der Anwendungsumfang von MR-Untersuchungen seit dem Antrag des Beschwerdeführers im Jahr 1994 ausgeweitet habe und sich noch weiter ausweiten werde, ist ihm entgegen zu halten, dass dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise die Auffassung zu entnehmen ist, es sei bei der Beurteilung des Bedarfes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Die belangte Behörde hat vielmehr die aktuellen Ermittlungsergebnisse verwertet und - wie oben dargelegt wurde - ohne Rechtsirrtum den Bedarf an der vom Beschwerdeführer geplanten Erweiterung seines Ambulatoriums verneint.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am 21. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110063.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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