Norm
ASVG §183Rechtssatz
Art III Z 4 SRÄG 1987, BGBl 1987/609 ist eine authentische Interpretation des bisher im Gesetz nicht näher definierten Begriffes der wesentlichen Änderung. Sie ist zufolge der Bestimmung des § 8 ABGB auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden.Artikel römisch drei, Ziffer 4, SRÄG 1987, BGBl 1987/609 ist eine authentische Interpretation des bisher im Gesetz nicht näher definierten Begriffes der wesentlichen Änderung. Sie ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 8, ABGB auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072819Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBS00041_8700000_002