RS OGH 2022/6/1 3Ob566/86, 5Ob57/06b, 6Ob24/07h, 5Ob43/09y, 5Ob41/22y

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

ABGB §1052 A
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB steht zwar nicht zu, wenn der andere Teil mit einer unwesentlichen Nebenleistung im Verzug ist, wohl aber, wenn einer Nebenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Sicherheitsgarantie für ein neues Produkt).Das Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1052, Satz 1 ABGB steht zwar nicht zu, wenn der andere Teil mit einer unwesentlichen Nebenleistung im Verzug ist, wohl aber, wenn einer Nebenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Sicherheitsgarantie für ein neues Produkt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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