Norm
ASGG §87 Abs5Rechtssatz
Wird entgegen § 87 Abs 5 ASGG eine Person zum Sachverständigen bestellt, begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der um wahrgenommen werden zu können, gemäß § 355 Abs 2 ZPO als Ablehnungsgrund vor Beginn der Beweisaufnahmen geltend gemacht werden muß.Wird entgegen Paragraph 87, Absatz 5, ASGG eine Person zum Sachverständigen bestellt, begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der um wahrgenommen werden zu können, gemäß Paragraph 355, Absatz 2, ZPO als Ablehnungsgrund vor Beginn der Beweisaufnahmen geltend gemacht werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040659Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBS00040_8700000_001