Norm
AHG §9 Abs5Rechtssatz
Hat ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, so ist zumindest dafür Sorge zu tragen, daß ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 5 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht zur Entscheidung bestimmt wird.Hat ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, so ist zumindest dafür Sorge zu tragen, daß ein nicht vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 5, AHG betroffenes Rechtsmittelgericht zur Entscheidung bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050150Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_0010ND00001_8800000_001