Norm
ASVG §175Rechtssatz
Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht. Ein solcher kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlich, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. (hier: Gefügelockerung des 1. Lendenwirbelsäulenkörpers)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084338Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBS00032_8700000_004