Norm
StPO §290 Abs2 BRechtssatz
Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich immer bloß auf den Sanktionenbereich, es verbietet nur die Verhängung einer materiell strengeren Sanktion, nicht aber die formelle Anwendung einer strengeren Bestimmung (mithin nicht einen Verfallsausspruch nach § 3 Abs 1 PornG anstelle einer verfehlten, im ersten Rechtsgang unbekämpften Einziehung gemäß § 33 MedG).Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich immer bloß auf den Sanktionenbereich, es verbietet nur die Verhängung einer materiell strengeren Sanktion, nicht aber die formelle Anwendung einer strengeren Bestimmung (mithin nicht einen Verfallsausspruch nach Paragraph 3, Absatz eins, PornG anstelle einer verfehlten, im ersten Rechtsgang unbekämpften Einziehung gemäß Paragraph 33, MedG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023