RS OGH 1988/1/27 9ObA183/87, 9ObA13/88, 9ObA115/90, 8ObA98/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

ABGB §1405
AngG §23 Abs3 III

Rechtssatz

Bietet der Betriebsnachfolger dem Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber ausdrücklich die Übernahme der arbeitsrechtlichen Verträge mit allen Rechten und Pflichten an, dann scheidet im Falle der - auch konkludent möglichen - Zustimmung des Arbeitnehmers der bisherige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er haftet weder für die nach Geschäftsübernahme fällig werdenden Entgelte noch für die, für die Gesamtdienstzeit gebührende Abfertigung noch auch für die Erfüllung der vom Betriebsnachfolger übernommenen Anwartschaften auf Betriebspensionen. Stimmt der Arbeitnehmer der Vertragsübernahme zu, dann bedarf es keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Arbeitgebers aus der Haftung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 183/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 183/87
    Veröff: RdW 1988,295 = DRdA 1990,300 (E Bydlinski)
  • 9 ObA 13/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 13/88
    Auch; Veröff: SZ 61/118 = ZAS 1989,133 (Martin Binder)
  • 9 ObA 115/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 115/90
    Vgl auch; Beisatz: Ein Übergang auf einen anderen Arbeitgeber ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Das Bewußtsein allein, daß Geschäftsanteile übergegangen sind oder sein sollen, reicht mangels besonderer Anhaltspunkte keinesfalls aus, eine schlüssige Zustimmung des Arbeitnehmers zur Übertragung der Rechtsstellung des Arbeitgebers anzunehmen. (§48 ASGG). (T1)
  • 8 ObA 98/00w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 98/00w
    Vgl; Beisatz: Keine Haftung der Muttergesellschaft bei Ausgliederung und Arbeitsvertragsübernahme durch die Tochtergesellschaft für die von der Tochtergesellschaft übernommenen Betriebspensionsverpflichtungen vor Inkrafttreten des AVRAG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. (T2); Veröff: SZ 74/65

Schlagworte

SW: Vertragsübernahme, Angestellte, Unternehmensfortführung, Fortsetzung, Haftung, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Unternehmensübertragung, Weiterbestehen, Fortbestehen, Eintritt, Anrechnung, Zahlungspflicht, Berechnung, Bemessung, Fälligkeit, Höhe, Ausmaß, Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028577

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00183_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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