RS OGH 1991/1/30 7Ob685/87, 3Ob587/90, 2Ob611/90, 2Ob635/90, 2Ob501/91, 2Ob640/90

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Veröffentlicht am 04.02.1988
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Norm

EO §308 D1
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit Zustimmung der Hauptparteien kann der Überweisungsgläubiger jedenfalls in den vom Verpflichteten vor der Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozeß eintreten. Der Überweisungsgläubiger, dem eine teilbare Forderung nur mit einem Teilbetrag zur Einziehung überwiesen wurde, ist auch nur in diesem Umfang zur Geltendmachung der Forderung legitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004103

Dokumentnummer

JJR_19880204_OGH0002_0070OB00685_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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