Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen.Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (Paragraph 10 a, EO) hervorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2023