RS OGH 2026/3/17 11Os4/88; 14Os94/89; 13Os4/02; 11Os102/07w; 11Os19/07i; 11Os45/18d; 13Os138/25f; 11

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

StPO §313 C
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu § 313 StPO).Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu Paragraph 313, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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