Norm
MRG §16 Abs1 Z5Rechtssatz
Von "ordnungsgemäßem Zustand" kann nur gesprochen werden, wenn er die sofortige Benützung der Wohnung ohne Adaptierungen oder Schönheitsreparaturen in entsprechenden (angehobenen) Standard zuläßt (so schon 5 Ob 103/85 = MietSlg 37310/50) wobei allerdings auch darauf hinzuweisen ist, daß nicht jeder geringfügige Fehler (jeder kleine Schönheitsfehler), der noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt, die Ordnungsgemäßheit des Zustandes dieser Wohnung ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069786Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0050OB00002_8800000_001