Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Verwalter eines dem MRG unterliegenden Hauses ist gem § 1009 ABGB der Natur des Geschäfts nach aber auch verpflichtet, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter bestehenden Pflichten zu erfüllen bzw deren Erfüllung durch den Vermieter zu ermöglichen; dazu gehört auch die Erstellung der Mietzinsabrechnung gem § 20 MRG. Diese Hauptmietzinsabrechnung ist für den Hauseigentümer vor allem auch deshalb unentbehrlich, weil sie darüber Auskunft gibt, welche Mietzinsreserve bereitzuhalten hat.Der Verwalter eines dem MRG unterliegenden Hauses ist gem Paragraph 1009, ABGB der Natur des Geschäfts nach aber auch verpflichtet, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter bestehenden Pflichten zu erfüllen bzw deren Erfüllung durch den Vermieter zu ermöglichen; dazu gehört auch die Erstellung der Mietzinsabrechnung gem Paragraph 20, MRG. Diese Hauptmietzinsabrechnung ist für den Hauseigentümer vor allem auch deshalb unentbehrlich, weil sie darüber Auskunft gibt, welche Mietzinsreserve bereitzuhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019528Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00597_8700000_004