RS OGH 1988/2/9 5Ob13/88

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

MRG §16 Abs3
MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Scheidet ein Mietmieter im allseitigem Einverständnis aus und setzt der Verbleibende das Bestandverhältnis allein fort, so gilt zur Beurteilung der Ausstattungskategorie der Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Abschlusses des - weitergeltenden - ursprünglichen Mietvertrages. Daran ändert auch die Beurkundung dieses Vorganges durch einen neuen Mietvertrag nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070285

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0050OB00013_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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