Norm
ABGB §92 Abs2 DRechtssatz
Die Auffassung, daß es sich auch dann um eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB handelt, wenn der antragstellende Ehegatte bei Aufhören des ihm ein Zusammenleben unzumutbar machenden Verhaltens des anderen Ehegatten oder bei Wegfall der eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme rechtfertigenden persönlichen Gründe zwar zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Wohnens, nicht aber zur Wiederaufnahme der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047264Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0050OB00506_8800000_001