RS OGH 1988/2/9 5Ob506/88

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

ABGB §92 Abs2 D

Rechtssatz

Die Auffassung, daß es sich auch dann um eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB handelt, wenn der antragstellende Ehegatte bei Aufhören des ihm ein Zusammenleben unzumutbar machenden Verhaltens des anderen Ehegatten oder bei Wegfall der eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme rechtfertigenden persönlichen Gründe zwar zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Wohnens, nicht aber zur Wiederaufnahme der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047264

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0050OB00506_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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