RS OGH 1988/2/9 15Os179/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

StGB §223
StGB §224

Rechtssatz

Mit der Unterfertigung eines Protokolls stellt der Vernommene - unbeschadet des Umstands, daß schon durch die vom vernehmenden (Polizeibeamten) Beamten unterfertigte Beurkundung seiner Angaben eine eigene (öffentliche) Urkunde errichtet wurde (15 Os 130/87) - jedenfalls auch seinerseits eine rechtserhebliche schriftliche Erklärung aus und damit gleichfalls eine (einen integrierenden Bestandteil der vorerwähnten Urkunde darstellende weitere) Urkunde her.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095444

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0150OS00179_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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