RS OGH 1988/2/9 10Ob525/87, 6Ob172/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

ABGB §1336 B
MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird in einem Mietvertrag vereinbart, daß der Mieter ein "Pönale" zu zahlen hat, wenn er den Mietvertrag vor einem bestimmten Zeitpunkt kündigt, so handelt es sich um die Vereinbarung einer sogenannten "unechten" Vertragsstrafe.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 525/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 10 Ob 525/87
  • 6 Ob 172/17p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 172/17p
    Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus einem Mietvertrag ist zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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