RS OGH 1988/2/10 9ObA24/88

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

HGHAngG §1
HGHAngG §17

Rechtssatz

Stellt ein Studentenheim seinen Bewohnern im wesentlichen alle jene Möglichkeiten zur Verfügung, die sie auch in einem privaten Haushalt haben, und wird ihnen die Führung ihrer Hauswirtschaft durch die Beistellung einer Bedienerin erleichtert, unterliegt deren Arbeitsverhältnis dem HGHAngG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063392

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_009OBA00024_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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