RS OGH 1988/2/10 3Ob510/88

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

ZPO §31
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die in einem Mietzinsprozeß erteilte Prozeßvollmacht reicht nicht aus, um eine Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB mit der Zustellung des sie und die Klageausdehnung auf Räumung enthaltenden Schriftsatzes an den Rechtsanwalt wirksam werden zu lassen.Die in einem Mietzinsprozeß erteilte Prozeßvollmacht reicht nicht aus, um eine Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB mit der Zustellung des sie und die Klageausdehnung auf Räumung enthaltenden Schriftsatzes an den Rechtsanwalt wirksam werden zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035942

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0030OB00510_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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