RS OGH 1988/2/10 1Ob55/87

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

WRG §4

Rechtssatz

Überflutet ein öffentliches Gewässer durch Änderung seines Verlaufes dauernd einen Teil eines nicht ins Grundbuch aufgenommenen, als Weg gewidmeten öffentlichen Gutes, so ist die den Ausschluß der Ersitzung anordnende Bestimmung des § 4 Abs 5 WRG auf den nicht überfluteten Teil dieses öffentlichen Gutes nicht anzuwenden, weil - jedenfalls - dieser Teil nicht öffentliches Wassergut geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082119

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0010OB00055_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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