Norm
AHG §1 Abs1 CaRechtssatz
Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den § 1 Abs 1 AHG stellt klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (§ 27 GUG, § 453 a Z 6 ZPO), nicht in Betracht kommt. Auf die Gefährdungshaftung des Reichshaftpflichtgesetzes oder die analoge Anwendung von Normen anderer Haftpflichtgesetze kann die Amtshaftung also nicht gegründet werden (hier: Versagen einer Verkehrslichtsignalanlage).Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den Paragraph eins, Absatz eins, AHG stellt klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (Paragraph 27, GUG, Paragraph 453, a Ziffer 6, ZPO), nicht in Betracht kommt. Auf die Gefährdungshaftung des Reichshaftpflichtgesetzes oder die analoge Anwendung von Normen anderer Haftpflichtgesetze kann die Amtshaftung also nicht gegründet werden (hier: Versagen einer Verkehrslichtsignalanlage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049817Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015