RS OGH 2015/9/17 1Ob3/88, 1Ob164/15x

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

AHG §1 Abs1 Ca
AHG §1 Abs1 Cd10
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den § 1 Abs 1 AHG stellt klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (§ 27 GUG, § 453 a Z 6 ZPO), nicht in Betracht kommt. Auf die Gefährdungshaftung des Reichshaftpflichtgesetzes oder die analoge Anwendung von Normen anderer Haftpflichtgesetze kann die Amtshaftung also nicht gegründet werden (hier: Versagen einer Verkehrslichtsignalanlage).Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den Paragraph eins, Absatz eins, AHG stellt klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (Paragraph 27, GUG, Paragraph 453, a Ziffer 6, ZPO), nicht in Betracht kommt. Auf die Gefährdungshaftung des Reichshaftpflichtgesetzes oder die analoge Anwendung von Normen anderer Haftpflichtgesetze kann die Amtshaftung also nicht gegründet werden (hier: Versagen einer Verkehrslichtsignalanlage).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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