RS OGH 1988/2/10 14Os171/87

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

StPO §302 Abs2
StPO §331 Abs3

Rechtssatz

Der Vorsitzende ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozeßleitung und Manuduktion (§ 302 Abs 2 StPO) befugt, die Geschwornen erforderlichenfalls auch zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um insbesondere die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100339

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0140OS00171_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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