RS OGH 1988/2/10 3Ob510/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

ZPO §31
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Der Prozeßbevollmächtigte wird durch die Prozeßvollmacht zu allen Handlungen ermächtigt, die im Prozeß dem Angriff oder der Verteidigung gegen den dort erhobenen Anspruch dienen, auch wenn sie zugleich Rechtshandlungen des materiellen Rechtes sind, wie etwa Aufrechnung, Rücktritt vom Vertrag, Wandlung, Minderung und andere empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist dies der Fall, so sind sie mit dem Zugehen an den Prozeßbevollmächtigten zivilrechtlich vollendet, und ihre zivilrechtlichen Wirkungen sind unabhängig vom weiteren Schicksal des Prozesses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035887

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0030OB00510_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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