RS OGH 1988/2/10 3Ob510/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
beobachten
merken

Norm

ZPO §31

Rechtssatz

Der Prozeßbevollmächtigte wird durch die Prozeßvollmacht zu allen Handlungen ermächtigt, die im Prozeß dem Angriff oder der Verteidigung gegen den dort erhobenen Anspruch dienen, auch wenn sie zugleich Rechtshandlungen des materiellen Rechtes sind, wie etwa Aufrechnung, Rücktritt vom Vertrag, Wandlung, Minderung und andere empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist dies der Fall, so sind sie mit dem Zugehen an den Prozeßbevollmächtigten zivilrechtlich vollendet, und ihre zivilrechtlichen Wirkungen sind unabhängig vom weiteren Schicksal des Prozesses.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 510/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 510/88
    Veröff: AnwBl 1988,475 (Brugger) = JBl 1988,654 = SZ 61/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035887

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0030OB00510_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten