RS OGH 1998/3/24 3Ob595/86, 1Ob374/97z

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

GmbHG §66
  1. GmbHG § 66 heute
  2. GmbHG § 66 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Schutz des betroffenen Gesellschafters erfordert wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen eine strenge Auslegung des § 66 Abs 1 GmbHG und somit grundsätzlich die bestimmte Nennung des eingeforderten Betrages. Deshalb genügt bei der Einforderung eines zu geringen Betrages dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden.Der Schutz des betroffenen Gesellschafters erfordert wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen eine strenge Auslegung des Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG und somit grundsätzlich die bestimmte Nennung des eingeforderten Betrages. Deshalb genügt bei der Einforderung eines zu geringen Betrages dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0060025">3 Ob 595/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 595/86
    Veröff: WBl 1988,198 = RdW 1988,197 = GesRZ 1988,168 = NZ 1989,17
  • RS0060025">1 Ob 374/97z
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 374/97z
    nur: Bei der Einforderung eines zu geringen Betrages genügt dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden. (T1) Beisatz: In diesem Fall wird auch die Rechtsvorgängerhaftung gemäß § 67 GmbHG für den aushaftenden Restbetrag der Stammeinlage noch nicht wirksam. (T2) Veröff: SZ 71/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060025

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0030OB00595_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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