RS OGH 1988/2/10 9Ob44/87, 10ObS22/88, 10ObS235/90, 10ObS30/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
beobachten
merken

Norm

ASGG §65 Abs1 Z1
ASVG §413
ZPO §190 D13

Rechtssatz

Werden aus einem Sachverhalt zwei Anspruchsgründe abgeleitet, für die verschiedene Versicherungsträger versicherungszuständig sind (hier: AUVA und SVA der Bauern), so sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens und die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann gegeben. Liegt dem OGH nur ein Teilurteil zur Entscheidung vor und faßt er den Unterbrechungsbeschluß, so erstrecken sich die Wirkungen der Unterbrechung zufolge des untrennbaren Sachzusammenhanges auf das gesamte Verfahren.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 44/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 Ob 44/87
  • 10 ObS 22/88
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 22/88
    Veröff: ZAS 1989,210 (Schrammel) = SSV - NF 2/22
  • 10 ObS 235/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 235/90
    Vgl aber; nur: Werden aus einem Sachverhalt zwei Anspruchsgründe abgeleitet, für die verschiedene Versicherungsträger versicherungszuständig sind (hier: AUVA und SVA der Bauern), so sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens und die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann nicht gegeben. (T1)
  • 10 ObS 30/18m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 30/18m
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten