Norm
AktG §118 Abs3Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 118 Abs 3 AktG müssen bei der Bestellung eines Revisors durch Generalversammlungsbeschluß begründete Bedenken gegen die Auswahl des Prüfers bestehen (und vom Antragsteller geltend gemacht werden), um eine Antragslegitimation nach § 45 GmbHG wegen Scheinrevision zu begründen.In analoger Anwendung des Paragraph 118, Absatz 3, AktG müssen bei der Bestellung eines Revisors durch Generalversammlungsbeschluß begründete Bedenken gegen die Auswahl des Prüfers bestehen (und vom Antragsteller geltend gemacht werden), um eine Antragslegitimation nach Paragraph 45, GmbHG wegen Scheinrevision zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049401Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0060OB00003_8800000_001