RS OGH 1988/2/11 6Ob519/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Norm

ZPO §212
ZPO §215
  1. ZPO § 212 heute
  2. ZPO § 212 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 212 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
  1. ZPO § 215 gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtssatz

Abänderungen des den tatsächlich gemachten Erklärungen entsprechenden Wortlautes einer protokollierten Parteienvereinbarung - sei es auch nur zur Verdeutlichung einer objektiv unklaren Formulierung einer übereinstimmend beabsichtigten Sachregelung - bedürfen grundsätzlich einer weiteren Parteienerklärung, die, wenn sie Aufnahme in die Gerichtsakten finden soll und kann, grundsätzlich auch eines weiteren Protokollierungsaktes bedarf. Richtigstellungen von reinen Erklärungsirrtümern im Rahmen einer Protokollierungsberichtigung sind nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte, deren Erklärung niederschriftlich im Protokoll festgehalten wurde und auch die den Protokollvorgang leitende Amtsperson über das Vorliegen des Irrtums und den Inhalt der beabsichtigten Erklärung übereinstimmen. (Hier: Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG).Abänderungen des den tatsächlich gemachten Erklärungen entsprechenden Wortlautes einer protokollierten Parteienvereinbarung - sei es auch nur zur Verdeutlichung einer objektiv unklaren Formulierung einer übereinstimmend beabsichtigten Sachregelung - bedürfen grundsätzlich einer weiteren Parteienerklärung, die, wenn sie Aufnahme in die Gerichtsakten finden soll und kann, grundsätzlich auch eines weiteren Protokollierungsaktes bedarf. Richtigstellungen von reinen Erklärungsirrtümern im Rahmen einer Protokollierungsberichtigung sind nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte, deren Erklärung niederschriftlich im Protokoll festgehalten wurde und auch die den Protokollvorgang leitende Amtsperson über das Vorliegen des Irrtums und den Inhalt der beabsichtigten Erklärung übereinstimmen. (Hier: Scheidungsvergleich nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037280

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0060OB00519_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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