RS OGH 2024/9/4 12Os18/88; 11Os133/06b; 13Os19/22a (13Os20/22y); 15Os70/24v (15Os71/24s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Norm

StPO §3
StPO §427
StPO §466 Abs2
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 466 heute
  2. StPO § 466 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 466 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 466 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 466 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils gemäß § 427 Abs 1 StPO ist eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die im § 427 Abs3 StPO vorgesehene Einspruchsmöglichkeit sowie auf die dreitägige Präklusivfrist des § 466 Abs 2 StPO enthält, ist daher gesetzwidrig. Der OGH hebt gemäß § 292 letzter Satz StPO alle dem ungesetzlichen Vorgang nachfolgenden Beschlüsse auf und trägt dem erkennenden Gericht die neuerliche Zustellung des Abwesenheitsurteils unter Anschluß einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung auf.Bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO ist eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die im Paragraph 427, Abs3 StPO vorgesehene Einspruchsmöglichkeit sowie auf die dreitägige Präklusivfrist des Paragraph 466, Absatz 2, StPO enthält, ist daher gesetzwidrig. Der OGH hebt gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO alle dem ungesetzlichen Vorgang nachfolgenden Beschlüsse auf und trägt dem erkennenden Gericht die neuerliche Zustellung des Abwesenheitsurteils unter Anschluß einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung auf.

Entscheidungstexte

  • RS0096531">12 Os 18/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 12 Os 18/88
    Veröff: SSt 59/12
  • RS0096531">11 Os 133/06b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 133/06b
    Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass dem Beschuldigten in der Folge vom Richter das Wesen des Einspruchs und der Berufung erläutert wurde, wenn dabei weder auf die Präklusionsfrist des §466 Abs2 StPO noch auf die sich aus §478 StPO ergebende Möglichkeit der Ausführung einer Berufung auch ohne vorangegangene Anmeldung und damit der Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch Säumnis der dreitägigen Anmeldungsfrist hingewiesen wurde. (T1)
  • RS0096531">13 Os 19/22a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 13 Os 19/22a
    Vgl
  • RS0096531">15 Os 70/24v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 70/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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