RS OGH 2023/6/28 6Ob4/88; 6Ob120/97h; 6Ob121/00p; 6Ob53/23x

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Rechtssatz

Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung.

Entscheidungstexte

  • RS0006888">6 Ob 4/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 4/88
    Veröff: RdW 1988,198 = NZ 1988,309 = EvBl 1988/124 S 600 = WBl 1988,306 = GesRZ 1989,104
  • RS0006888">6 Ob 120/97h
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 120/97h
    Beisatz: Bei feststehender Vermögenslosigkeit kann ein Gläubiger jedoch nicht aus dem Grund rekurieren, daß gegen die Gesellschaft ein Passivprozeß anhängig ist. (T1)
  • RS0006888">6 Ob 121/00p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 121/00p
    Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Stellung als Betroffener im Sinne des § 18 FBG reicht für die Rekursberechtigung auch ein rechtliches Interesse, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, in concreto das des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft, die gelöscht werden soll. Ein Beitrittsrecht zum Firmenbuchverfahren und damit ein Rekursrecht muss auch dort anerkannt werden, wo es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung (des Gläubigers) käme. (T2)
  • RS0006888">6 Ob 53/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 53/23x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006888

Im RIS seit

11.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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