RS OGH 1988/2/11 6Ob3/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Norm

GmbHG §45
  1. GmbHG § 45 heute
  2. GmbHG § 45 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 45 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ein bloßer Prüfungsbeschluß der Generalversammlung ohne gleichzeitige Bestellung von bestimmten Revisionen gilt als Ablehnung des Antrages auf Sonderprüfung. Gleiches hat zu gelten, wenn anläßlich der Beschlußfassung über die Sonderprüfung zwar eine bestimmte Person zum Revisor bestellt wurde, gegen diese Person jedoch Gründe für eine Befangenheit sprechen. Eine solche Befangenheit muß mit Rücksicht auf den Zweck der Einrichtung des Rechtes der Minderheit gemäß § 45 Abs 1 GmbHG als zulässiger Nachweis dafür angesehen werden, daß ein Antrag auf Sonderprüfung in Wahrheit abgelehnt wurde, weil durch die Auswahl des Revisors aus bestimmten Gründen nur eine Scheinrevision beschlossen worden ist.Ein bloßer Prüfungsbeschluß der Generalversammlung ohne gleichzeitige Bestellung von bestimmten Revisionen gilt als Ablehnung des Antrages auf Sonderprüfung. Gleiches hat zu gelten, wenn anläßlich der Beschlußfassung über die Sonderprüfung zwar eine bestimmte Person zum Revisor bestellt wurde, gegen diese Person jedoch Gründe für eine Befangenheit sprechen. Eine solche Befangenheit muß mit Rücksicht auf den Zweck der Einrichtung des Rechtes der Minderheit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, GmbHG als zulässiger Nachweis dafür angesehen werden, daß ein Antrag auf Sonderprüfung in Wahrheit abgelehnt wurde, weil durch die Auswahl des Revisors aus bestimmten Gründen nur eine Scheinrevision beschlossen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060367

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0060OB00003_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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