Norm
ABGB §1111 BRechtssatz
Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des § 1111 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011