RS OGH 1988/2/23 6Ob583/86, 6Ob25/11m

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Norm

ABGB §1111 B

Rechtssatz

Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des § 1111 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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