Rechtssatz
Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des § 1111 ABGB.Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des Paragraph 1111, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025