RS OGH 2025/9/9 6Ob583/86; 6Ob25/11m; 1Ob90/25d

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Rechtssatz

Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des § 1111 ABGB.Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des Paragraph 1111, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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