Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Die Aufkündigung des Kreditvertrages bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten ist primär ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Bank. Nur wenn diese zum Nachteil des Bürgen unterblieben wäre, stellt die Unterlassung der Aufkündigung eine Obliegenheitsverletzung diesem gegenüber dar. So lange der Kreditgeber (Bank) noch damit rechnen konnte, der Kreditnehmer werde seinen Verpflichtungen (wenn auch verspätet) nachkommen, war ein Zuwarten mit der Aufkündigung im Interesse des Bürgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012