RS OGH 1988/2/23 6Ob587/86, 8Ob119/97a, 6Ob158/12x

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1355

Rechtssatz

Die Aufkündigung des Kreditvertrages bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten ist primär ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Bank. Nur wenn diese zum Nachteil des Bürgen unterblieben wäre, stellt die Unterlassung der Aufkündigung eine Obliegenheitsverletzung diesem gegenüber dar. So lange der Kreditgeber (Bank) noch damit rechnen konnte, der Kreditnehmer werde seinen Verpflichtungen (wenn auch verspätet) nachkommen, war ein Zuwarten mit der Aufkündigung im Interesse des Bürgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026734

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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