Norm
MRG §30 Abs2 Z7 ARechtssatz
Es kann nicht verlangt werden, daß der Vermieter sogleich nach Inkrafttreten des MRG unter Berufung auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG zu kündigen hat, ohne die ersten Änderungen in Schrifttum und veröffentliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung abzuwarten, um gewisse Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Kündigung zu gewinnen.Es kann nicht verlangt werden, daß der Vermieter sogleich nach Inkrafttreten des MRG unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG zu kündigen hat, ohne die ersten Änderungen in Schrifttum und veröffentliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung abzuwarten, um gewisse Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Kündigung zu gewinnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070176Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008