RS OGH 1988/2/23 5Ob510/88

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 A
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Es kann nicht verlangt werden, daß der Vermieter sogleich nach Inkrafttreten des MRG unter Berufung auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG zu kündigen hat, ohne die ersten Änderungen in Schrifttum und veröffentliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung abzuwarten, um gewisse Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Kündigung zu gewinnen.Es kann nicht verlangt werden, daß der Vermieter sogleich nach Inkrafttreten des MRG unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG zu kündigen hat, ohne die ersten Änderungen in Schrifttum und veröffentliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung abzuwarten, um gewisse Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Kündigung zu gewinnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070176

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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