RS OGH 2025/10/23 4Ob507/88 (4Ob508/88); 8Ob106/22d; 2Ob83/25g

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Rechtssatz

Die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Möglichkeit, Bedingungen für die Ausfolgung eines Gerichtserlages im Verfahren außer Streitsachen zu setzen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Ansicht bestimmte Ausfolgungsbedingungen seien zulässig, ist daher in der Regel nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • RS0087237">4 Ob 507/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 507/88
  • RS0087237">8 Ob 106/22d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 Ob 106/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Erfüllung der Ausfolgungsbedingung durch die rechtskräftige firmenbuchrechtliche Entscheidung über die Vertretungsbefugnis der (neuen) Geschäftsführer der Erlagsgegnerin als Berechtigte zur Annahme gemäß § 1425 ABGB hinterlegter Mietzinse, auch wenn noch ein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Nichtigerklärung des den Geschäftsführerwechsel anordnenden Generalversammlungsbeschlusses anhängig ist. (T1)
  • RS0087237">2 Ob 83/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 83/25g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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