RS OGH 1988/4/27 1Ob504/88, 3Ob5/88

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Rechtssatz

Die Änderung des Schlosses der Ehewohnung nach dem endgültigen Auszug des Ehegatten ist keine Eheverfehlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056271

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_0010OB00504_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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