RS OGH 2014/1/29 9ObA206/87, 8ObA73/05a, 8ObA29/10p, 9ObA166/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

KollV für die Handelsangestellten PktVII

Rechtssatz

Als Beobachtungszeitraum für die Deckungsprüfung bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist die Geltungsdauer des KollV (üblicherweise das Kalenderjahr) anzusehen. Die Geltungsdauer dürfte allerdings nicht erheblich länger als ein Jahr sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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