RS OGH 2018/5/24 1Ob509/88, 1Ob339/98d, 9Ob139/03m, 7Ob28/06b, 7Ob79/18w

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Rechtssatz

Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. Ob die Vertragswirkungen rückwirkend beseitigt oder aber nur ab einem späteren Zeitpunkt, insbesondere jenem der Beendigungsübereinkunft, wegfallen sollen, ist, sofern keine ausdrückliche Regelung vorliegt, eine Frage der Vertragsauslegung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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