Norm
GOG §89 Abs1Rechtssatz
Auch bei Verwendung einer Freistempelmaschine sind die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht einzurechnen, wenn das von Amts wegen durchzuführende Ermittlungsverfahren ergibt, daß die Briefsendung rechtzeitig zur Post gegeben wurde.
VwGH vom 07.05.1980, 2737/78; Veröff: ÖVA 1981,20
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059767Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0060OB00525_8800000_001