RS OGH 1988/2/25 8Ob6/88, 8Ob247/99b

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

KO §14 Abs1
KO §110 Abs2

Rechtssatz

Der eine angemeldete titulierte Forderung bestreitende Masseverwalter hat die Klage auf Feststellung des Erlöschens dieser Forderung, wenn über das Vermögen des Anmeldenden inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, gegen den Masseverwalter im letztgenannten Konkurs zu richten. Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 6/88
    Veröff: SZ 61/50
  • 8 Ob 247/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
    Vgl auch; nur: Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt. (T1); Beisatz: Hier: Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064108

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0080OB00006_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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