RS OGH 1988/2/25 7Ob528/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 B
MRG §31
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Erheblich nachteiliger Gebrauch eines Teiles eines mehrräumigen Mietgegenstandes erfüllt den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG bezüglich des gesamten Bestandobjektes, weshalb in einem solchen Fall auch eine Teilkündigung zulässig ist.Erheblich nachteiliger Gebrauch eines Teiles eines mehrräumigen Mietgegenstandes erfüllt den Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG bezüglich des gesamten Bestandobjektes, weshalb in einem solchen Fall auch eine Teilkündigung zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070402

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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