Norm
MRG §30 Abs2 Z3 BRechtssatz
Erheblich nachteiliger Gebrauch eines Teiles eines mehrräumigen Mietgegenstandes erfüllt den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG bezüglich des gesamten Bestandobjektes, weshalb in einem solchen Fall auch eine Teilkündigung zulässig ist.Erheblich nachteiliger Gebrauch eines Teiles eines mehrräumigen Mietgegenstandes erfüllt den Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG bezüglich des gesamten Bestandobjektes, weshalb in einem solchen Fall auch eine Teilkündigung zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070402Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008