RS OGH 1988/2/25 7Ob723/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1392 H
KO §39
ZPO §411 Bf

Rechtssatz

Wird die Forderungsabtretung im Anfechtungsprozeß gegen den Zessionar den Konkursgläubiger gegenüber für unwirksam erklärt oder die Rückabtretung ausgesprochen, wirkt die auch gegen den Schuldner insoweit, als er sich der Konkursmasse gegenüber nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032649

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0070OB00723_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten