RS OGH 1988/2/25 12Os5/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

StGB §135
StGB §136

Rechtssatz

Beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB will der Täter ein Kraftfahrzeug bloß vorübergehend und unter Umständen benützen, die dem Berechtigten eine Rückerlangung des Deliktsobjektes ermöglichen, wogegen bei der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB der Tätervorsatz darauf gerichtet ist, die betroffene Sache auf Dauer dem Berechtigten zu entziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093654

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0120OS00005_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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